des Handels-, Gewerbe- und Vermietervereins Nordstrand e.V. (*

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Handels-, Gewerbe- und Vermieterverein Nordstrand e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sitz des Vereins ist Nordstrand.

Der Verein wurde am 26. Januar 1956 gegründet und in das Vereinsregister zu Husum eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Handel und Gewerbetreibenden sowie der Vermieter zum Nutzen von Nordstrand.
Er hat die Aufgabe, alle den Handel, Gewerbe und Vermietung sowie die Verkehrswege betreffenden Angelegenheiten, soweit sie das Interesse der Gemeinde Nordstrand berühren, zu beachten und auf dieselben zum Nutzen der Mitglieder einzuwirken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

ordentliche Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:

 

a. jeder volljährige Bürger(in), der (die) auf Nordstrand einen Handel ein Gewerbe oder eine Vermietung betreibt bzw. Angehöriger eines freien Berufes ist.

b. jeder volljährige, selbstständige oder in leitender Stellung befindliche Bürger, jeder Verein, jede juristische Person, Firma oder Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsstelle auf Nordstrand.

 

Fördernde Mitglieder

 

Fördernde Mitglieder können alle Personen werden:

 

Sie haben kein Stimmrecht, haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins und zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

Fördernde Mitgliedschaft steht auch jedem aktiven Mitglied zu, der aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden ist.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

a. durch Tod des Mitglieds, Aufgabe des Betriebes bzw. der Institution

b. durch Kündigung

c. durch förmlichen Ausschluss

 

Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Über den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied gegen das satzungsmäßige Ziel des Vereins verstößt.
Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn er länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder die Zahlungen einstellt.

 

Ferner kann ein Mitglied des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss kann durch einen einfachen Beschluss des Vorstandes zustande kommen. Berufung gegen diesen Beschluss des Vorstandes an die Jahres-/ Hauptversammlung ist zulässig. Ehrenmitglieder können auf Antrag der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Im Laufe des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen bei ihrem Eintritt den vollen Jahresbeitrag. Ausscheidende Mitglieder haben ebenfalls den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Ehrenmitglieder können vom Mitglieds-Beitrag befreit werden.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

 

die Jahresversammlung und die Hauptversammlung

der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung / Vereinsversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

Entgegennahme des Jahresberichts, Jahresabrechnung sowie die Kassenprüfung

Wahl des Vorstandes

Wahl von zwei Kassenprüfern


Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

Es wird unterschieden zwischen Jahreshauptversammlung, Hauptversammlung und Monatsversammlung.

Zu der Jahreshauptversammlung wir jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres eingeladen. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit und fasst Beschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten, ebenfalls mit einfacher Mehrheit, sofern nicht die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Jahreshauptversammlung kann gleichzeitig auch als Hauptversammlung abgehalten werden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

 

Auf den Hauptversammlungen werden Entscheidungen durch Abstimmung der Mitglieder entsprechend der Satzung getroffen oder aber Entscheidungen über Anträge, die der Vorstand durch die Hautversammlung bestätigt haben will. Eine Hauptversammlung wird einberufen, wenn dies vom Vorstand gewünscht wird, oder wenigstens 20 Prozent der ordentliche Vereinsmitglieder diese unter Angaben von Gründen beim 1. Vorsitzenden oder in Vertretung beim 2. Vorsitzenden schriftlich beantragen.


Die Monatsversammlungen dienen der gegenseitigen Information und der Behandlung von Tagesfragen.


Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zu der Jahreshauptversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Behandlung eines Antrages, der unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes“ ein gebracht worden ist, kann nur erfolgen, wenn die Mitglieder der Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit zustimmen. Die Vereinsmitglieder sollen auf der Monatsversammlung vor der Hauptversammlung über den Termin und die Tagesordnungspunkte der bevorstehenden Hauptversammlung informiert werden, jedoch spätestens 14 Tage vorher.


Die Abstimmung über diesen Antrag erfolgt dann wieder mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nicht durch Stellvertreter ausüben lassen.


Die schriftliche Einladung zu einer Hauptversammlung muss 4 Tage vorher zugestellt worden sein. Von jeder Jahres-/ Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss. Auf der folgenden Jahres-/Hauptversammlung muss das Protokoll durch die anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder genehmigt werden. Einen Monat nach der Jahres-/Hauptversammlung soll das unterschriebene Protokoll fertig gestellt sein. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei weiteren Mitgliedern. Bei den 2 weiteren Mitgliedern sollte möglichst einer Vertreter aus Handel oder Gewerbe und der zweite Vertreter der Vermieter sein.

 

Die Wahlen werden im zweijährigen Wechsel wie folgt vorgenommen:

 

2. Vorsitzender
1 Vorstandsmitglied
Schriftführer

 

Die oben genannten werden in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt.

 

1. Vorsitzender

1 Vorstandsmitglied

Kassierer

 

Die Wahlen für die Obergenannten werden in Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt.

 

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstand’s im Amt. Die Wahl findet in der Jahreshauptversammlung statt. Die Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn nicht einstimmig Wahl durch offene Abstimmung beschlossen wird.

 

Der Vorstand ist bei vier Mitgliedern beschlussfähig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende, sowie der 2. Vorsitzende können jeweils gemeinsam mit dem Schriftführer den Verein vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,- € sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluß vorliegt. Der Vorstand kann über Ausgaben verfügen, jedoch nur in Höhe des vorhandenen Geldbestandes. Alle Ausgabenbelege müssen, bevor sie zur Auszahlung gelangen, vom Kassenwart abgezeichnet sein.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in einer Jahreshauptversammlung mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden und müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer darüber bestimmenden Hauptversammlung zweidrittel aller Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Zahl nicht erreicht wird, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit dreiviertel Mehrheit beschließen kann. Das verbleibende Vermögen des Vereins fällt der Gemeinde Nordstrand zu mit der Maßgabe, es zinsbringend anzulegen und die Erträge ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Die Satzung wurde durch Beschluß vom 26. Januar 1956 verabschiedet, durch die Mitgliederversammlung vom 10. Nov. 1959, durch die Mitgliederversammlung vom 17. März 1965 und durch die Mitgliederversammlung vom 04.03.68, vom 23. April 1974, 12. März 1976, vom 28. März 1979 und vom 24. Juni 2011 geändert.

 

(* Zur besseren Lesbarkeit der Satzung, an Stelle der geschlechtergenauen gemäß AGG, wird durchgehend nur die männliche Anrede benutzt.

 

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